Der Aufbau und die Führung einer biologischen Daten- und Probensammlung ist gemäß § 2f Abs. 4 Forschungsorganisationsgesetz (FOG) zulässig. In diesem Zusammenhang ist keine gesonderte Einwilligungserklärung (Informed Consent) der betroffenen Personen erforderlich. Gemäß § 2d Abs. 1 Z 5 lit. a FOG ist es jedoch verpflichtend, eine entsprechende Information öffentlich zugänglich zu machen.
Dieser Hinweis dient der Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderung und informiert über die rechtliche Grundlage der Datenerhebung und -verwendung im Rahmen der biologischen Daten- und Probensammlung.
Mit der Zusendung Ihrer Fälle stimmen Sie der Sammlung und potentiellen Weiterverwendung Ihrer Proben für Diagnostische und wissenschaftliche Zwecke zu. Dies erfolgt in voller Übereinstimmung mit den ethischen Grundsätzen der Deklaration von Helsinki von 1964 in der jeweils geltenden Fassung.